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Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Energiepreisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen finanziell von den hohen Energiepreisen entlastet. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Auch ein Preisvergleich innerhalb unserer Produktwelt kann sich lohnen. Haben Sie den optimalen Tarif? Vergleichen Sie hier: DessauStrom und DessauErdgas.
Tipps zum Energiesparen finden Sie hier: Energiespartipps.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen Details der Wärmepreisbremse und beantworten häufig gestellte Fragen.
Wärmepreisbremse
(Stand: 23.01.2023)
Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Energiepreisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen finanziell von den hohen Energiepreisen entlastet. Nachfolgend erläutern wir Ihnen Details der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse und beantworten häufig gestellte Fragen.
Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?
Die Wärmepreisbremse gilt vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 und kann von der Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert werden. Private Haushalte und kleinere Gewerbetreibende zahlen ab dem 01. März 2023 (rückwirkend ab dem 01. Januar 2023) für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen maximalen Arbeitspreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (Bruttopreis inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
Was heißt das für Sie: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs zahlen Sie den staatlich garantierten, gedeckelten Arbeitspreis – egal in welchem Fernwärmetarif Sie sind und wie Ihr derzeitiger Arbeitspreis ausgewiesen ist. Die Entlastung gilt für alle Ihnen zugehörigen Fernwärme-Verbrauchsstellen. Für die restlichen 20 Prozent Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs zahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt.
Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
Die monatlichen Abschläge reduzieren sich künftig um einen festen, individuellen Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich auf Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel und ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Arbeitspreis sowie der Höhe Ihres Wärmeverbrauchs im letzten und aktuellen Abrechnungszeitraum. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (brutto) und dem gedeckelten Arbeitspreis (brutto) für 80 Prozent Ihres Jahresverbrauchs.
Wie erhalte ich die Entlastung der Wärmepreisbremse? Was muss ich jetzt tun?
Gute Nachrichten, Sie müssen nicht aktiv werden! Wir kümmern uns um alles weitere und geben die Entlastung vollumfänglich an Sie weiter. Damit Sie ab sofort automatisch vom Entlastungspaket der Bundesregierung profieren, haben wir bereits Ihren derzeitigen Abschlag ab Februar 2023 auf das Niveau der Wärmepreisbremse reduziert. Darüber erhielten Sie per 31.01.2023 eine Kundeninformation mit der Abschlagsberechnung. Den endgültig berechneten Entlastungsbetrag teilen wir Ihnen dann mit Ihrer nächsten, turnusmäßigen Verbrauchsabrechnung mit.
Lohnt sich Energiesparen trotzdem?
Auf jeden Fall, da nur 80 Prozent Ihres Wärmeverbrauchs subventioniert werden. Für jede weitere Kilowattstunde Fernwärme müssen Sie den höheren Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag zahlen. Je mehr Energie Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Wärmepreisbremse, denn bei geringerem Verbrauch erhalten Sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.
Sie haben weitere Fragen zur Wärmepreisbremse und zu Ihrem monatlichen Abschlag? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gern für Sie da – telefonisch unter der Servicerufnummer 0340 899 1034 oder per E-Mail unter info@stadtwerke-rosslau.de. Bitte haben Sie Verständnis, dass es aufgrund des erhöhten Anfrageaufkommens zu Wartezeiten und zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Anfragen kommen kann.
Weitere Informationen zum Thema „Wärmepreisbremse“ können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen:
FAQ’s zur Wärmepreisbremse vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Soforthilfe Fernwärme
Ich beziehe Fernwärme von der Stadtwerke Roßlau Fernwärme GmbH. Wie werde ich vorläufig über den Dezember-Abschlag entlastet?
Wenn Sie mit uns zum Stichtag 01.12.2022 einen Wärmeliefervertrag haben und die anspruchsberechtigten Voraussetzungen erfüllen, werden Sie von uns wie folgt entlastet.
Sie haben einen Abschlagsplan mit dem Fälligkeitstermin Dezember 2022 vorliegen?
JA ► Ihr Abschlag für Wärme wird Dezember 2022 auf 0,00 Euro gesetzt.
- Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, ziehen wir diesen Abschlag nicht ein.
- Barzahler bzw. Kunden, die ihren Abschlag regelmäßig überweisen, müssen den Wärmeabschlag Dezember 2022 nicht zahlen. Die Höhe des Abschlages für das Medium Wärme finden Sie auf Ihrem letzten Abschlagsplan bzw. in Ihrer letzten Rechnung.
NEIN ► Sie erhalten Ihren Wärme Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung.
- Wenn Sie monatlich abgerechnet werden, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der Rechnung für den Liefermonat Dezember 2022 gutgeschrieben.
- Wenn Sie mit uns die Jahresvorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag Fernwärme?
Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese Begrenzung nicht. Diese Kundengruppen haben demnach auch bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden einen Erstattungsanspruch.
Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag für Fernwärmekunden berechnet?
Der Entlastungsbetrag beträgt 120 Prozent des im Monat September 2022 geleisteten Abschlagsbetrages, sofern der Abschlag ein Zwölftel der geforderten Abschläge je Abrechnungszeitraum entspricht.
Sofern nicht zwölf Abschläge innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraumes gefordert werden, wird der monatliche Durchschnitt (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum geteilt durch der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Monate) gebildet.
Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.
Bei monatlich abgerechneten Verbrauchsstellen legen wir zur Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Abschlagsbetrages die durchschnittlichen Rechnungsbeträge der Monate Oktober 2021 bis September 2022 zugrunde.
Der endgültige Entlastungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Ich bin Mieter und beziehe über den Vermieter Wärme. Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG sieht die Weitergabe der erhaltenden Entlastungsbeträge durch den Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder nach vertraglicher Vereinbarung an den Mieter vor.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.
Werden meine persönlichen Daten weitergegeben?
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraum
Weitere Informationen zum Thema „Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich“ können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen:
